§ 40 Bgld. AWH-VO 2024

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2024

§ 40

Technische Ausstattung

Jede stationäre Hospizeinrichtung hat neben der medizinischen und sanitätstechnischen Grundausstattung entsprechend der Anzahl und Bedürfnisse der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten insbesondere folgende technische Ausstattung in ausreichender Menge zu gewährleisten:

  1. 1. medizinischer Sauerstoff;
  2. 2. Absauggeräte;
  3. 3. medizinisch/technische Hilfsmittel, insbesondere Schmerz-, lnfusions- und Ernährungspumpen, Perfusoren und assistierende Technologien;
  4. 4. Ultraschallgerät;
  5. 5. Notfallkoffer sowie leicht erreichbarer Defibrillator;
  6. 6. Patientenheber;
  7. 7. Mittel zur Gewährleistung von Kommunikation für die Palliativpatientinnen und Palliativ-patienten;
  8. 8. EKG-Gerät;
  9. 9. mobile Kühlgeräte;
  10. 1 0. Wechseldruckmatratzen.

07.05.2024

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