§ 150 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienst-klassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienst-zulage

Euro

III

und

IV

Fähnrich

 

 

80,5

Leutnant

 

 

100,8

Oberleutnant

 

120,8

Hauptmann

 

 

140,8

ab der Dienstklasse V

157,1

      

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