§ 150 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage

 

Euro

III

Fähnrich

96,0

und

Leutnant

120,3

IV

Oberleutnant

144,5

 

Hauptmann

168,9

ab V

 

187,6

   

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40220233

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