§ 150 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienst-

Dienst-

zulage

klassen

Euro

III

Fähnrich

 

 

 85,4

und

Leutnant

 

 

 106,9

IV

Oberleutnant

 

 128,1

 

Hauptmann

 

 

 149,4

ab der Dienstklasse V

 

 

 166,7

     

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