§ 150 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

 

 

III

Fähnrich

93,8

und

Leutnant

117,6

IV

Oberleutnant

141,3

 

Hauptmann

165,1

ab V

 

183,4

   

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40212384

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)