§ 150 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

 

 

III

Fähnrich

100,3

und

Leutnant

125,7

IV

Oberleutnant

151,0

 

Hauptmann

176,4

ab V

 

 

 

196,0

     

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40241192

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)