§ 150 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienst-klassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienst-zulage

Euro

III

Fähnrich

81,3

und

Leutnant

101,8

IV

Oberleutnant

122,0

 

Hauptmann

142,2

ab der Dienstklasse V

158,7

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