Dienstzulage
§ 150.
Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
in den Dienst-klassen | bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist | Dienst-zulage |
Euro | ||
III | Fähnrich | 81,3 |
und | Leutnant | 101,8 |
IV | Oberleutnant | 122,0 |
| Hauptmann | 142,2 |
ab der Dienstklasse V | 158,7 |
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)