§ 150 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage

Euro

III

Fähnrich

83,7

und

Leutnant

104,8

IV

Oberleutnant

125,6

 

Hauptmann

146,4

ab der Dienstklasse V

163,4

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