Dienstzulage
§ 150.
Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
in den Dienstklassen | bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist | Dienstzulage |
Euro | ||
III | Fähnrich | 83,7 |
und | Leutnant | 104,8 |
IV | Oberleutnant | 125,6 |
| Hauptmann | 146,4 |
ab der Dienstklasse V | 163,4 |
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