§ 150 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

 

 

III

Fähnrich

 

 

89,2

und

Leutnant

 

 

111,8

IV

Oberleutnant

 

134,4

 

Hauptmann

 

 

157,0

ab V

 

 

 

174,4

     

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189570

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