§ 150 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

 

 

III

Fähnrich

97,4

und

Leutnant

122,0

IV

Oberleutnant

146,6

 

Hauptmann

171,3

ab V

 

 

 

190,3

     

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230305

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