§ 150 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

 

 

III

Fähnrich

 

 

88,1

und

Leutnant

 

 

110,4

IV

Oberleutnant

 

132,7

 

Hauptmann

 

 

155,0

ab V 

172,2

     

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)