§ 150 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

 

 

III

Fähnrich

107,6

und

Leutnant

134,9

IV

Oberleutnant

162,1

 

Hauptmann

189,3

ab V

 

 

 

210,3

     

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249971

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