§ 119 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 119
Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag

Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 55 anzurechnen.

03.12.2019

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