§ 119 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 58/2013 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 58/2013

§ 119

Abstimmung

(1) Die Senate der Disziplinarkommission haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(1a) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann die oder der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 128 Abs. 4, über Kosten nach § 133, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 139 und über Ratengesuche nach § 144 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrags der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind bei ihren Entscheidungen weisungsungebunden.

(3) Die Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr eingerichteten Disziplinarkommission zu unterrichten.

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