§ 119 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 119

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

(1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 61 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Auftraggeber können gemäß § 61 Abs. 2 Z 1 von § 61 Abs. 1 Z 2 abweichen, wenn es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit Europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen.
  2. 2. Auftraggeber haben in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften jedenfalls die Anwendung des § 61 Abs. 2 anzugeben.
  3. 3. Falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, sind die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen.
  4. 4. Auftraggeber können von § 61 Abs. 1 Z 2 auch dann abweichen, wenn die betreffende Europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Erlassung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, haben der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der Europäischen Spezifikation befugten Stelle sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen, aus welchen Gründen sie die Europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und haben deren Revision zu beantragen.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) § 58 Abs. 1 und § 59 gelten sinngemäß.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 58 Abs. 2 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 122 Abs. 5 nicht entgegen.

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