§ 119 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 119
Verschwiegenheitspflichten

Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten zur Verschwiegenheit über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personen, soweit sie daran ein schutzwürdiges Interesse haben, oder im Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts geboten ist.

04.12.2019

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