§ 119 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 119

Abstimmung

(1) Die Senate der Disziplinarkommission sowie die Disziplinaroberkommission haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(1a) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann die oder der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 128 Abs. 4, über Kosten nach § 133, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 139 und über Ratengesuche nach § 144 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrags der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind bei ihren Entscheidungen weisungsungebunden.

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