§ 119.
(1) Für Zwecke der Verwaltung der Verbrauchsteuern unterliegen Gebäude, Grundstücke, Betriebe, Transportmittel und Transportbehältnisse auch dann der Nachschau, wenn die Vermutung besteht, daß sich dort verbrauchssteuerpflichtige, aber diesen Abgaben nicht unterzogene Gegenstände oder daraus hergestellte Waren befinden.
(2) Eine Nachschau ist ferner in allen Fällen zulässig, in denen durch die Verbrauchssteuervorschriften Gegenstände unter amtliche Aufsicht gestellt sind.
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