§ 119 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2002

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 28/2002

§ 119

Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung

(1) Die Träger der Sozialversicherung haben die Land- und Forstwirtschaftinspektion in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, insbesondere der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und den Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Zur Förderung der ständigen Zusammenarbeit hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer mindestens zwei Mal jährlich zu Aussprachen einzuladen. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter der in Betracht kommenden Träger der Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes befassten Behörden beigezogen werden.

(3) An Betriebsbesichtigungen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben sich auf deren Verlangen die Träger der Sozialversicherung nach Tunlichkeit durch Entsendung von fachkundigen Organen zu beteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung können bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Vornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung notwendig erscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)