§ 119 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Delegiertenausweis

§ 119.

Jedem gewählten Delegierten (§ 156 Jagdgesetz) ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission ein Ausweis gemäß dem Muster der Anlage 44 auszuhändigen, der zur Stimmabgabe am Landesjägertag berechtigt.

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