§ 119
Auflegen von Vorschriften
In Betrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, einschließlich der Arbeitskräfte gemäß § 2 Abs. 1, dauernd beschäftigt sind, muss ein Abdruck der Bestimmungen der §§ 99 bis 118 dieses Gesetzes sowie je ein Abdruck der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, an einer geeigneten, für die Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle aufliegen.
30.08.2011
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