§ 119
Abstimmung
(1) Die Senate der Disziplinarkommission sowie die Disziplinaroberkommission haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind bei ihren Entscheidungen weisungsungebunden.
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