§ 119
Auflegen von Vorschriften
In Betrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, einschließlich der familieneigenen Arbeitskräfte, dauernd beschäftigt sind, muß ein Abdruck der Bestimmungen der §§ 99 bis 118 dieses Gesetzes sowie je ein Abdruck der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, an einer geeigneten, für die Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle aufliegen.
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