§ 119 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Enthebung des Obmannes und Obmannstellvertreters

§ 119.

Wenn der Obmann oder sein Stellvertreter ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen, hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde ihres Amtes zu entheben. Das gleiche gilt, wenn der Obmann der Obmannstellvertreter aus triftigen Gründen um Enthebung ansuchen.

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