§ 100 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1995

3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen

§ 100.

Wer nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 682/1994, zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden zu verwaltenden Abgaben zu erfüllen.

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