Verbissschäden
§ 100.
(1) Verbissschäden sind die durch das Abäsen der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.
(2) Bei Verbissschäden ist zu erheben:
- 1. die gesamte Pflanzenanzahl;
- 2. die Anzahl der verbissenen Pflanzen je Baumart und der Schädigungsgrad;
- 3. das Ausmaß der Schadensfläche;
- 4. die Standortsgüte;
- 5. das Alter der Pflanzen;
- 6. die bisher durchgeführten Pflege- und Schutzmaßnahmen und deren Kosten;
- 7. die schadensbedingt erforderlichen Maßnahmen und deren Kosten;
- 8. der Zeitlohnindex.
(3) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:
- 1. Schädigungsgrad „schwach“: Leittrieb einschließlich Wipfelknospe ist vorhanden, aber mehr als 90 % der diesjährigen Seitentriebe sind verbissen;
- 2. Schädigungsgrad „mittel“: Wipfelknospe fehlt;
- 3. Schädigungsgrad „stark“: Wipfelknospe sowie mehr als 30 % der diesjährigen Seitentriebe sind verbissen; bei vier- und mehrjährigen Pflanzen fehlen außer dem Leittrieb mehr als 60 % der diesjährigen Seitentriebe der beiden obersten Quirle, bei Laubbaumarten 60 % aller Seitentriebe;
- 4. Schädigungsgrad „sehr stark“: Verlust der Wipfelknospe und von mehr als 90 % aller diesjährigen Seitentriebe. In diesen Schädigungsgrad sind auch alle jene Pflanzen einzuordnen, für welche der Verbiss zum Ausfall oder zu einem solchen Kümmern führt, dass der Wachstumsanschluss an schwächer verbissene oder unverbissene Pflanzen nicht mehr erreicht werden kann.
(4) Die Standortsgüte wird mit den Stufen „schlecht“, „mittel“ und „gut“ festgelegt. Zu ihrer Ermittlung ist die Oberhöhe mittelalter oder hiebsreifer Nachbarbestände als Richtwert heranzuziehen. Hiebei ist die Tabelle Anlage 28 anzuwenden. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.
(5) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Teilung des Zeitlohnes in Euro, multipliziert mit 13,76, für Forstfacharbeiterinnen und Forstfacharbeiter mit Prüfung laut Mantelvertrag für Forstfacharbeiterinnen und Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Wert 50.
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