§ 100
Überstellungsabzug
Abweichend von § 25 Abs. 4 und § 51 Abs. 13 und 14 beträgt der Überstellungsabzug für alle Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer zwei Jahre.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014
§ 100
Überstellungsabzug
Abweichend von § 25 Abs. 4 und § 51 Abs. 13 und 14 beträgt der Überstellungsabzug für alle Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer zwei Jahre.
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