§ 100 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 100

Überstellungsabzug

Abweichend von § 25 Abs. 4 und § 51 Abs. 13 und 14 beträgt der Überstellungsabzug für alle Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer zwei Jahre.

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