§ 100 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 100

Vergütungen für Nebentätigkeiten

(1) Soweit die Nebentätigkeit (§ 22 Abs. 1) der oder des Bediensteten nicht nach anderen Vorschriften des Landes oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt eine gesonderte Vergütung.

(2) Die Höhe der Vergütung gemäß Abs. 1 wird von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Art und die Bedeutung der Nebentätigkeit sowie auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festgesetzt. Eine Pauschalierung ist zulässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Nebentätigkeit zulässigerweise während der Arbeitszeit ausgeübt werden darf.

(3) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einer oder einem Bediensteten für ihre oder seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - an das Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die der oder dem Bediensteten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 2.

23.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)