§ 100 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 100

Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

(1) Treten während der Angebotsfrist zwingende Gründe auf, so ist die Ausschreibung zu widerrufen. Zwingende Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.

(2) Der Widerruf ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(3) Bewerber, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bieter sind unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen. Bereits eingelangte Angebote dürfen nach Widerruf der Ausschreibung nicht geöffnet werden und sind auf Verlangen zurückzustellen. Mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Widerrufes gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.

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