§ 100
(1) Die Ausnahmebedingungen des § 95 Abs. 2 über die Verkürzung der Nachtruhezeit finden auf werdende und stillende Mütter keine Anwendung.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 61) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig. Für werdende und stillende Mütter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf überdies die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden nicht übersteigen.
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