Vorkehrungen gegen Wildkrankheiten
§ 100.
Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind vom Jagdausübungsberechtigten sowie von allen in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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