§ 100
Parteien
(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind nur die in den §§ 7, 55 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 85 Abs. 1 genannten Personen.
(2) In einem Hauptteilungs-, Einzelteilungs- und Regelungsverfahren kommt anderen Personen nur dann eine Parteistellung zu, wenn ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
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