§ 100 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 100
Dienstzeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Gemeindemitarbeiterin ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.

04.12.2019

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