§ 100
Leiter und Lehrer
(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
- a) die österreichische Staatsbürgerschaft,
- b) die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und
- c) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart besitzt.
(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des Abs. 1 lit. a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern österreichischer Staatsbürgerschaft besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
(3) Schulerhalter, welche die im Abs.1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Absatz 2 gilt auch für den Schulerhalter.
(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen.
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind jedoch österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt, wenn
- a) die ausländischen Zeugnisse durch die Schulbehörde als österreichischen Zeugnissen der verlangten Art ( Abs. 1lit c) gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind und
- b) der Bewerber der Schulbehörde die der Schulart entsprechende ausreichende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes in deutscher Sprache nachweisen kann, soweit eine andere Sprache die Unterrichtssprache ist (§ 50 Abs. 2), auch in dieser.
(5) Die Schulbehörde hat für Lehrer von den Erfordernissen des Abs. 4 - ausgenommen lit. b - Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten österreichischen Staatsbürgern und gleichgestellten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
- a) von der Bestellung des Leiters und der Lehrer,
- b) vom Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion und vom Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie
- c) davon, daß der Leiter eine der im Abs. 1 oder ein Lehrer eine der im Abs. 4 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne daß ihm die Nachsicht im Sinne der Abs. 2 oder 5 erteilt worden ist, unverzüglich Anzeige zu erstatten.
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