§ 100 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

11. Abschnitt
Unfallversorgung

§ 100
Anspruch

Leistungen auf Grund von Dienstunfällen, diesen gleichgestellten Unfällen sowie auf Grund von Berufskrankheiten, auf die Beamte oder deren Hinterbliebene nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, Anspruch haben, sind von der Stadt zu erbringen, wenn eine eigene Krankenfürsorgeanstalt eingerichtet ist.

03.12.2019

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