§ 100 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 100
Provision

(1) Den vollbeschäftigten Vertragslehrern des Landeskonservatoriums, die gemäß § 79 unkündbar gestellt wurden, gebührt unter folgenden Voraussetzungen eine Provision:

  1. a) nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zum Land Kärnten von mindestens 25 Jahren, wovon die letzten zehn Jahre in Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sein müssen;
  2. b) wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder nach § 76 Abs. 1 lit. g endet und
  3. c) der Vertragslehrer einen Anspruch auf Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ohne zeitliche Befristung nachweist.

(2) entfällt;

(3) Scheidet ein Vertragslehrer durch Tod aus dem Dienstverhältnis aus und werden die im Abs. 1 lit. a und c geforderten Voraussetzungen erfüllt, gebührt den Hinterbliebenen nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes eine Provision.

(4) Im Fall des Anspruchs auf Bezug einer Berufsunfähigkeitspension ohne zeitliche Befristung nach den Vorschriften der gesetzlichen Pensionsversicherung ist § 239 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Abs. 3 ist § 249 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.

(5) Witwen und Waisen nach Empfängern einer Provision oder einem Lehrer, der Anspruch auf Provision hätte, gebührt eine Witwen- oder Waisenprovision nach den gemäß dem Kärntner Dienstrechtsgesetz geltenden Bestimmungen.

(6) Auf jene Vertragslehrer, die eine Provision in Anspruch nehmen, finden die §§ 85 und 99 keine Anwendung.

03.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)