§ 100 K-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

5. Teil

Beiträge von Personen mit Ruhe-
und Versorgungsbezügen

§ 100

Beitrag

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

  1. 1. nach dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes,
  2. 2. nach §§ 94 Abs. 3, 95 Abs. 1 und 95 Abs. 2 iVm dem 9., 10., 11.,

    12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes,

  1. 3. nach dem 8., 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1977, 79/1978, 65/1979, 20/1981, 38/1981, 43/1982, 18/1983, 11/1984, 46/1988, 15/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 74/1984, haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

  1. 1. für die unter 3360 Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage 8 Prozent,
  2. 2. für die über 3360 Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage 15 Prozent.

(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen sowie die Sonderzahlungen.

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