5. Teil
Beiträge von Personen mit Ruhe-
und Versorgungsbezügen
§ 100
Beitrag
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
- 1. nach dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes,
- 2. nach §§ 94 Abs. 3, 95 Abs. 1 und 95 Abs. 2 iVm dem 9., 10., 11.,
12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes,
- 3. nach dem 8., 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1977, 79/1978, 65/1979, 20/1981, 38/1981, 43/1982, 18/1983, 11/1984, 46/1988, 15/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 74/1984, haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
- 1. für die unter 3360 Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage 8 Prozent,
- 2. für die über 3360 Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage 15 Prozent.
(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen sowie die Sonderzahlungen.
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