§ 100 K-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

5. Teil

Beiträge von Personen mit Ruhe-
und Versorgungsbezügen

§ 100

Beitrag

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

  1. 1. nach dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes,
  2. 2. nach §§ 94 Abs. 3, 95 Abs. 1 und 95 Abs. 2 iVm dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt sowie § 98 dieses Gesetzes,
  3. 3. nach dem 8., 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1977, 79/1978, 65/1979, 20/1981, 38/1981, 43/1982, 18/1983, 11/1984, 46/1988, 15/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 74/1984, haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

  1. 1. für die unter dem Betrag von 3.360,- Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage 8 %,
  2. 2. für die über dem Betrag von 3.360,- Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage bis zu jenem Betrag, der 200 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2015, entspricht, 15 %,
  3. 3. für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 200 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, bis zu jenem Betrag, der 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 entspricht, 20%, und
  4. 4. für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, 25%.

(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen. Abs. 1 und 2 gelten für Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Betrag von 3.360.- Euro und die in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG zu halbieren sind.

(4) Der Betrag von 3.360,- Euro nach Abs. 2 erhöht sich jedes Jahr, erstmals im Jahr 2016, in dem Ausmaß, in dem sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 erhöht. Die so errechneten Beträge sind auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

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