§ 100 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Bescheinigungsverfahren

§ 100.

(1) Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 80 Abs. 2 besorgen, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken auf die das 5. Hauptstück des 3. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden ist, regelmäßig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Regelungen des EWR-Abkommens über die Auftragvergabe und mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Durchführungsvorschriften übereinstimmen.

(2) Nähere Bestimmungen über das Bescheinigungsverfahren sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

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