§ 100
Vorkehrungen gegen Wildkrankheiten
Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten sowie von allen in ihrem oder seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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