§ 100 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2001

§ 100

Arbeitsstätten und Baustellen

(1) Das 2. Hauptstück ist auf Zu- und Umbauten sowie sonstige bauliche Veränderungen von Arbeitsstätten und Baustellen insoweit nicht anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen

  1. 1. eine mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbundene bauliche Veränderung erfordern oder
  2. 2. die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs durch längere Zeit nachhaltig gefährden würde, falls
  1. a) die Arbeitsstätten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 genutzt wurden oder werden, zumindest den in Anhang I der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Gesundheit und Sicherheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. 1989 Nr. L 393, S 1, angeführten Mindestvorschriften hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit sowie
  2. b) die Arbeitsstätten, die erstmalig vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, zumindest den in Anhang II dieser Richtlinie angeführten Mindestvorschriften hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit entsprechen.

(2) Liegen Missstände vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet werden, so ist Abs. 1 insoweit nicht anzuwenden, als dies zur Beseitigung dieser Missstände erforderlich ist.

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