Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 1.10.2013 eingearbeitet.
§ 0
Übereinkommen über Geldwäsche
Kurztitel
Übereinkommen über Geldwäsche
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 153/1997
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
12.07.2025
Unterzeichnungsdatum
08.11.1990
Index
29/08 Strafrecht
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER GELDWÄSCHE SOWIE ERMITTLUNG, BESCHLAGNAHME UND EINZIEHUNG VON ERTRÄGEN AUS STRAFTATEN
StF: BGBl. III Nr. 153/1997 (NR: GP XX RV 127 und Zu 127 AB 655 S. 70. BR: AB 5433 S. 626.)
Änderung
BGBl. III Nr. 197/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 213/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 9/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 71/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 133/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 169/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 34/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 120/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 191/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 56/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 105/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 139/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 158/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 5/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 31/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 79/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 193/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 253/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 18/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 127/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 213/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 261/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 3/2004 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 197/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 62/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 230/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 30/2022 (NR: GP XXVII RV 959 AB 1108 S. 131 . BR: AB 10780 S. 934 .)
BGBl. III Nr. 106/2025 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Österreich III 30/2022 *Albanien III 127/2002 *Andorra III 191/1999, III 230/2013 *Armenien III 197/2005 *Aserbaidschan III 3/2004 *Australien III 197/1997 *Belgien III 71/1998 *Bosnien-Herzegowina III 197/2005 *Bulgarien III 153/1997 *Dänemark III 153/1997, III 253/2001 *Deutschland III 34/1999, III 106/2025 *Estland III 158/2000 *Finnland III 153/1997 *Frankreich III 153/1997 *Georgien III 197/2005 *Griechenland III 191/1999 *Irland III 153/1997 *Island III 9/1998 *Italien III 153/1997 *Kasachstan III 106/2025 *Kroatien III 213/1997 *Lettland III 34/1999, III 197/2005 *Liechtenstein III 31/2001, III 253/2001, III 197/2005 *Litauen III 153/1997, III 197/2005 *Luxemburg III 18/2002, III 106/2025 *Malta III 56/2000, III 62/2011 *Moldau III 213/2002 *Monaco III 213/2002 *Montenegro III 62/2011 *Niederlande III 153/1997, III 120/1999, III 230/2013 *Nordmazedonien III 139/2000 *Norwegen III 153/1997 *Polen III 79/2001 *Portugal III 34/1999, III 197/2005 *Rumänien III 261/2002 *Russische F III 253/2001 *San Marino III 5/2001, III 261/2002 *Schweden III 153/1997, III 191/1999, III 197/2005 *Schweiz III 153/1997, III 127/2002 *Serbien III 62/2011 *Slowakei III 193/2001, III 197/2005 *Slowenien III 133/1998 *Spanien III 169/1998, III 62/2011 *Tschechische R III 153/1997 *Türkei III 197/2005 *Ukraine III 71/1998, III 106/2025 *Ungarn III 105/2000 *Vereinigtes Königreich III 153/1997, III 191/1999, III 56/2000, III 197/2005, III 106/2025 *Zypern III 153/1997, III 127/2002
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 106/2025)
ERKLÄRUNGEN
Zu Art. 6 Abs. 4:
Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4, daß Artikel 6 Absatz 1 nur auf jene Haupttaten Anwendung finden wird, die Verbrechen im Sinn des österreichischen Strafrechtes (§ 17 des Strafgesetzbuches) sind.
Zu Art. 21 Abs. 2:
(Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 30/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juli 1997 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 23 Abs. 2 als Zentrale Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 4 für Österreich mit 1. November 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden haben Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Die Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 141 ]:
Ukraine
Andorra
Vorbehalte
Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt der Staat Andorra, dass Abs. 1 des Art. 2 nur auf jene gerichtlich strafbaren Handlungen oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Handlungen angewendet wird, die in der innerstaatlichen andorranischen Gesetzgebung mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind und die nicht ein Steuerdelikt darstellen.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 1 von Art. 6 nur auf Haupttaten oder Kategorien von solchen gerichtlich strafbaren Handlungen Anwendung findet, die in der nationalen andorranischen Gesetzgebung betreffend die Geldwäsche oder die aus Verbrechen stammenden Vermögenswerte vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 2 von Art. 14 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und den Grundsätzen der andorranischen Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt der andorranische Staat, daß die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken nur durch die Zentrale Behörde durchgeführt werden kann, die die Verwaltung der Justiz oder der Präsident der „Batllia“ sind.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 müssen die an den andorranischen Staat gerichteten Schriftstücke im Katalanischen, Spanischen, Französischen oder Englischen verfaßt oder übersetzt sein.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 32 dürfen vom andorranischen Staat nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Erklärung
Da das Rechtssystem von Andorra bereits fast alle Maßnahmen enthält, auf die im Übereinkommen von Straßburg Bezug genommen wird, bringt der Beitritt zum genannten Übereinkommen für den andorranischen Staat nur geringe Anpassungen seines Rechtssystems mit sich, die bei künftigen Rechtsreformen in Betracht gezogen werden. Betreffend die Einhaltung der sich aus dem Beitritt zu diesem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten ohne Verzicht auf die besonderen Eigenarten der innerstaatlichen Gesetzgebung, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der persönlichen Freiheiten und der gutgläubigen Rechte Dritter und hinsichtlich des Schutzes der nationalen Souveränität und des allgemeinen Interesses, verpflichtet sich Andorra, die im Übereinkommen von Straßburg zwischen den Staaten vorgesehenen Verpflichtungen zum Kampf gegen die Geldwäsche und den aus Verbrechen stammenden Vermögenswerten einzuhalten und durch seine Justizbehörden und auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit den anderen Staaten unter Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens zusammenzuarbeiten.
Armenien:
Vorbehalte:
Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 2 Abs. 1 auf folgende Kategorien von Straftaten Anwendung findet:
- a) Strafbare Handlungen gegen Vermögen
- b) Strafbare Handlungen gegen geschäftliche Tätigkeiten
- c) Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Sicherheit
- d) Strafbare Handlungen gegen das öffentliche Gesundheitswesen
- e) Strafbare Handlungen gegen die Grundprinzipien der Verfassungsordnung und der Sicherheit des Staates
- f) Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Versorgung
Die Republik Armenien behält sich das Recht vor, weitere Kategorien von Straftaten hinzuzufügen.
Gemäß Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 6 Abs. 1 dieses Übereinkommens auf alle Kategorien von Straftaten, die in der Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 aufgelistet sind, anwendbar ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik Armenien, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in Armenisch oder in eine der Amtssprachen des Europarats an Armenische Behörden übermittelt werden.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 erklärt die Republik Armenien, dass die von ihr nach Kapitel III zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Aserbaidschan
Vorbehalte
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Absatz 1 des Artikels 6 nur auf Vortaten Anwendung findet, die in der Strafgesetzgebung der Republik Aserbaidschan vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze der Republik Aserbaidschan Anwendung finden.
Im Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass gerichtliche Schriftstücke nur durch das Justizministerium der Republik Aserbaidschan zugestellt werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen und solchen Ersuchen beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder ins Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass von der Republik Aserbaidschan zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Erklärungen
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der die Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzen Gebiete ist angeschlossen).
Australien
Vorbehalte:
Gemäß Art. 21 Abs. 2 erklärt Australien, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt Australien, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an sie gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein müssen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 erklärt Australien, daß die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zuständigen australischen Behörden nicht in anderen als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Bosnien und Herzegowina
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bosnien und Herzegowina am 30. März 2004 seine Zustimmung ausgedrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
BULGARIEN
Vorbehalte:
1. Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung finden.
2. Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es in jedem einzelnen Fall verlangen wird, daß den nach Art. 25 Abs. 1 an sie übermittelten Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die bulgarische Sprache oder in eine der von ihr bezeichneten Amtssprachen des Europarates beigelegt wird.
3. Gemäß Art. 32 Abs. 2, daß die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von der ersuchenden Vertragspartei nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen bulgarischen Behörden für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Erklärung:
Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, daß sie beabsichtigt, Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit abzuschließen, die die Rückgabe von Eigentum vorsehen, auf welches sie Anspruch erheben kann und das von einer Vertragspartei des Übereinkommens eingezogen wurde.
DÄNEMARK
Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 253/2001)
In bezug auf Art. 21 Abs. 2 behält sich Dänemark das Recht vor, die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 müssen den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken aus anderen Ländern als aus Österreich, Frankreich, Deutschland, Irland, Norwegen, Schweden oder dem Vereinigten Königreich, eine Übersetzung entweder in die dänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates beigefügt werden. Bei umfangreichen Schriftstücken behält sich Dänemark das Recht vor, gegebenenfalls eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen, oder diese auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei anfertigen zu lassen.
Erklärung:
Bis auf weiteres findet das Übereinkommen auf die Färöer Inseln und Grönland nicht Anwendung.
Deutschland
Vorbehalte:
Zu Artikel 6:
Art. 6 Abs. 1 findet nur auf folgende Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung:
- 1. Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), dh. rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind;
- 2. Vergehen der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB);
- 3. Vergehen nach § 29 Abs. 1 erster Satz Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes;
- 4. Vergehen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 Abgabenordnung) oder der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abgabenordnung), jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen;
- 5. Vergehen, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer der nachfolgend aufgeführten Taten verbunden hat, begangen worden sind und einen Verstoß gegen einen der folgenden Tatbestände darstellen: Menschenhandel (§ 180b StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB), Unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels (§ 284 StGB), Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1, 2 und 4 StGB), Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 Abs. 1, 2 und 4 StGB), Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 AsylVfG), Einschleusen von Ausländern (§ 92a AuslG);
- 6. Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) begangen worden sind. (Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Abs. 2 StGB.)
Die Bundesrepublik Deutschland nimmt den mit der Erklärung vom 16. September 1998 eingelegten Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens insoweit teilweise zurück, als über die Erklärung vom 16. September 1998 hinaus nun Art. 6 Abs. 1 zusätzlich auf die im Folgenden aufgeführten Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet.
Ergänzung zu Nummer 5:
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln gemäß § 152a StGB, Mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB, Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB, Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, Strafvorschriften des Gesetzes über den Wertpapierhandel gemäß § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 WpHG, Strafbare Kennzeichenverletzung gemäß § 143 MarkenG, Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke gemäß § 143a MarkenG, Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben gemäß § 144 MarkenG, Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG, Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung gemäß § 107 UrhG, Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzbegriffe gemäß § 108 UrhG, Gewerbsmäßige Unerlaubte Verwertung gemäß § 108a UrhG, Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen gemäß § 108b UrhG, Strafvorschriften des Gebrauchsmustergesetzes gemäß § 25 GebrMG, Strafvorschriften des Designgesetzes gemäß § 51 DesignG, Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß § 65 DesignG, Strafvorschriften des Patentgesetzes gemäß § 142 PatG, Strafvorschriften des Halbleiterschutzgesetzes gemäß § 10 HalblSchG, Strafvorschriften des Sortenschutzgesetzes gemäß § 39 SortSchG
Ergänzung zu Nummer 6:
Vergehen zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB und zur Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 StGB und zur Bildung terroristischer Vereinigungen mit dem Zweck der Androhung von schweren Straftaten gemäß § 129a Absatz 3 StGB und zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen gemäß § 129 Absatz 5 StGB jeweils auch für kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB) sowie Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB, jeweils auch für kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB) begangen worden sind.
(Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Absatz 2 StGB)
Folgende Straftatbestände, die in der Erklärung vom 16. September 1998 bereits aufgeführt sind, haben nunmehr folgenden Standort:
Zu Nummer 6:
Menschenhandel gemäß § 232 Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 und 2 und § 233a StGB, Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung gemäß § 84 AsylVfG, Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 AufenthG.
Zu Artikel 25:
Sofern das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.
Estland
Vorbehalte:
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens sind die gerichtlichen Schriftstücke durch das Justizministerium zuzustellen.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 sind die der Republik Estland vorgelegten Ersuchen und deren Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische zu versehen.
FINNLAND
Erklärung:
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens sind das Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in Finnisch, Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch oder in Englisch, Französisch oder Deutsch abzufassen, oder es ist ihnen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen.
FRANKREICH
Gemäß Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik, daß dieses Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Anwendung findet, hinsichtlich der Überseegebiete jedoch vorbehaltlich des Inkrafttretens des neuen Strafgesetzbuches in bezug auf diese Gebiete, welches dem Generalsekretär des Europarates notifiziert wird.
Griechenland
In Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 1 erklärt die griechische Regierung folgende Vorbehalte:
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens werden nur auf die folgenden strafbaren Handlungen Anwendung finden:
- 1. Verbrechen, die im Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung von Suchtmitteln vorgesehen sind:
- a) Einfuhr von Suchtmitteln in das Staatsgebiet, Ausfuhr von Suchtmitteln aus dem Staatsgebiet oder Durchfuhr von Suchtmitteln.
- b) Verkauf, Kauf, Anbot, Verfügbarmachung oder Vertrieb an dritte Personen durch jedes Mittel, Einlagerung oder Aufbewahrung von Suchtmitteln oder Vermittlungstätigkeiten bei der Begehung einer dieser strafbaren Handlungen.
- c) Einbringung von Suchtmitteln oder Umtriebe zur Erleichterung ihrer Einbringung in Lager, Hafträume der Polizei für alle Arten minderjähriger Gefangener, in gemeinschaftliche Arbeitsstätten oder Haushalte, Spitäler oder Gesundheitszentren.
- d) Umtriebe jeder Art zur Beimengung von Suchtmitteln zu Lebensmitteln, Getränken oder anderen Stoffen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder wahrscheinlich verzehrt werden.
- e) Vorbereitung von Artikeln, die zur Kategorie der kontrollierten Suchtmittel oder einschläfernden Stoffe gehören, oder gesetzwidrige Einfuhr, Versorgung, Herstellung, Vorbereitung, Verkauf, Verfügbarmachung, Beförderung, Besitz oder Verteilung von Vorläuferstoffen oder von Apparaten oder Ausrüstungen, von denen bekannt ist, daß sie zum Zwecke der gesetzwidrigen Herstellung, des Anbaus oder der Vorbereitung von Suchtmitteln benützt werden oder benützt werden sollen, oder allgemein für andere Zwecke, als für jene, für die ursprünglich die Einfuhr, die Ausfuhr, die Beförderung oder die Bearbeitung der Vorläuferstoffe gerechtfertigt war.
- f) Anbau und Ernte jeder Pflanze aus der Familie des Indischen Hanfes, des Opiummohns, jeder Pflanzenart der Familie des Brasilianischen Holzes, oder jeder anderen Pflanze, aus der betäubende Stoffe gewonnen werden können.
- g) Besitz oder Beförderung von Suchtmitteln auf jede Art und durch jedes Mittel, entweder innerhalb des Gebietes des Staates, durch Schiffahrt entlang der Territorialzone oder durch Überschreiten der Territorialgewässer oder durch Flug im griechischen Luftraum.
- h) Wissentliche Versendung oder Empfang von Paketen, Mustern ohne geschäftlichen Wert oder Briefen, die irgendeine Art von Suchtmitteln enthalten, oder Ermächtigung an dritte Personen, solche Gegenstände zu senden oder zu empfangen.
- i) Verfügbarmachung von Örtlichkeiten jeder Art für dritte Personen zum Gebrauch von Suchtmitteln, oder Bekanntgabe von Geschäftsanschriften, wo regelmäßig Suchtmittel gebraucht werden, oder als Angestellter eines solchen Geschäftes in Kenntnis eines solchen Gebrauches zu sein.
- j) Beiträge jeder Art zur Verbreitung des Suchtmittelgebrauchs.
- k) Fälschung oder Verkauf gefälschter Artikel aus der Liste der kontrollierten Suchtmittel.
- l) Verfälschung einer medizinischen Verschreibung, Fälschung oder Verwendung einer gefälschten oder falschen Verschreibung, um betäubende Stoffe zum Zwecke des Handels zu erlangen.
- m) Organisation, Finanzierung, Empfehlung oder Überwachung der Begehung einer der oben genannten strafbaren Handlungen auf jede Art oder die Erteilung von Anweisungen oder Ermächtigungen im Hinblick auf diese.
- n) Erleichterung oder Verheimlichung der Begehung von anderen Verbrechen durch die Begehung einer der oben genannten strafbaren Handlungen.
- o) Begehung der oben genannten Verbrechen durch eine Person, die im Rahmen ihres Berufes mit Suchtmitteln zu tun hat, und insbesondere für deren sichere Verwahrung oder für die Verfolgung von Personen, die diese Verbrechen begangen haben, verantwortlich ist, oder wenn die strafbare Handlung mit seiner oder ihrer Funktion in Verbindung steht.
- p) Einbringung von Suchtmitteln oder die Erleichterung ihrer Einbringung oder der Handel in Schulen jeder Stufe oder in Erziehungseinrichtungen oder anderen Einheiten für erzieherische Übungen oder praktische Anwendungen, ausgenommen für den Zweck eines besonderen Forschungs- oder Übungsprogramms.
- q) Einbringung von Suchtmitteln oder die Erleichterung ihrer Einbringung oder der Handel auf Sportstätten, Campingplätzen, in Waisenhäusern, Einrichtungen oder Örtlichkeiten, die für die Bereitstellung sozialer Dienste oder als Unterkünfte der bewaffneten Streitkräfte vorgesehen sind, oder in Örtlichkeiten, wo Schüler und Studenten zu erzieherischen, sportlichen oder sozialen Tätigkeiten zusammenkommen.
- r) Verkauf, Verfügbarmachung oder Verteilung von Suchtmitteln an dritte Personen durch jedwede Art, in Örtlichkeiten, die direkt mit den oben genannten Plätzen in Verbindung stehen, oder die Vermittlung bei der Begehung einer solchen strafbaren Handlung.
- s) Die Ausstellung einer Verschreibung zur Versorgung mit Suchtmitteln durch einen Arzt, dem bekannt ist, daß keine wahre, genaue medizinische Notwendigkeit vorliegt, oder die Versorgung durch einen Arzt mit Arzneien, die in der einen oder anderen Form Betäubungsstoffe enthalten, mit dem Wissen, daß sie zum Zwecke der Vorbereitung von Suchtmitteln verwendet werden sollen.
- t) Versorgung mit Suchtmitteln, ohne die gesetzlich erforderliche medizinische Verschreibung oder auf Grund einer nicht gültigen Verschreibung oder in Mengen, die die Verschreibung übersteigen, durch einen Apotheker oder im allgemeinen durch einen Arzneimittelhändler, den Leiter oder Angestellten einer Apotheke oder andere Personen in der Apotheke.
- u) Versorgung mit Stoffen, die als Ersatzstoffe für abhängig machende Suchtmittel dienen sollen.
- v) Wiederholte oder gewerbsmäßige Begehung der oben genannten Verbrechen oder in einer Art, die vorsätzlich den Suchtmittelgebrauch durch minderjährige Personen fördert, oder unter Benützung von Waffen bei der Begehung der oben genannten Verbrechen oder zum Zwecke, dem Täter die Flucht zu ermöglichen.
- x) Aufforderung oder Einladung dritter Personen zum rechtswidrigen Suchtmittelgebrauch, Werbung dafür, Verbreitung von Auskünften über deren Herstellung oder Verbreitung zum Zwecke der Weiterverbreitung, oder Beiträge zur Begehung der oben genannten Verbrechen.
- 2. Verbrechen nach Art. 15 (1) des Gesetzes No. 2168/93 über „Waffen, Munition… usw.“: Einfuhr, Besitz, Herstellung, Bearbeitung, Zusammenbau, Handel mit, Versorgung oder Beförderung von Militärgewehren, automatischen Maschinengewehren, Pistolen oder anderen Gegenständen der militärischen Ausrüstung zum Zwecke der Verfügbarmachung für dritte Personen zum Zwecke der Begehung von Verbrechen oder zum Zwecke der gesetzwidrigen Versorgung einer Gruppe, Organisation, eines Vereins oder Vereinigung von Personen oder Empfang, Verbergung oder jedwede Entgegennahme der oben genannten Gegenstände zu denselben Zwecken.
- 3. Banditentum.
- 4. Erpressung.
- 5. Entführung.
- 6. Diebstahl besonders wertvoller Gegenstände oder schwerer Diebstahl.
- 7. Unterschlagung eines besonders wertvollen Gegenstandes oder durch Vertrauensmißbrauch bewirkte Unterschlagung.
- 8. Betrug, wenn er besonders schwere Verluste nach sich zieht oder wenn der Täter die betrügerischen Handlungen gewerbsmäßig oder berufsmäßig begeht oder wenn die Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, zeigen, daß die Charaktereigenschaft des Täters besonders gefährlich sind.
- 9. Verbotener Handel mit antiken Gegenständen.
- 10. Diebstahl einer besonders wertvollen Fracht.
- 11. Vermittlertätigkeiten zur Annahme von Gegenleistungen für die Entnahme von Geweben oder Organen, oder Erwerb von Geweben oder Organen mit dem Vorsatz, diese zu verkaufen.
- 12. Wirtschaftsverbrechen und strafbare Handlungen gegen den Staat oder juristische Personen im öffentlichen Bereich im weiteren Sinn.
- 13. Schwerer Schmuggel.
- 14. Verstöße gegen die Gesetze über ionisierende Strahlen.
- 15. Kuppelei.
- 16. Verstöße gegen die Gesetze über Glücksspiele und andere Spiele.
- 17. Bestechung.
- 18. Wucher.
- 19. Schlepperei.
- 20. Schmuggel von radioaktivem Material.
- 21. Bestechung eines Amtsträgers eines anderen Staates (Ratifikation des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr).
- 22. a) Passive oder aktive Bestechung eines Amtsträgers.
- b) betrügerische Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.
- c) Herstellung und Weitergabe falscher Erklärungen und Dokumente (Ratifikation – Annahme des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Zusatzprotokolle).
Die griechische Regierung behält sich das Recht vor, andere Arten strafbarer Handlungen beizufügen.
Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 wird die griechische Regierung die von der ersuchten Vertragspartei begehrte Einziehung nur unter der Bedingung vollstrecken, daß dies nicht im Widerspruch mit der Verfassung oder den Grundzügen der griechischen Rechtsordnung steht.
Die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke müssen durch den ersuchenden Staat in Griechisch oder übersetzt ins Englische oder Französische übermittelt werden.
Die von der griechischen Republik nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden.
IRLAND
Vorbehalte:
Gemäß Art. 2 Abs. 2, daß Art. 2 Abs. 1 nur auf Straftaten des Drogenhandels Anwendung findet, wie dies in seinem innerstaatlichen Recht festgelegt ist sowie auf andere Straftaten, die zu einer gerichtlichen Anklage führen können.
Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige Zentrale Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an es gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die irische oder englische Sprache beizulegen ist.
ITALIEN
Erklärungen:
- a) Gemäß Art. 6 Abs. 4, daß Abs. 1 dieses Artikels nur auf Haupttaten („predicate offences“) Anwendung findet, die nach italienischem Recht „delitti“ darstellen, ausgenommen „delitti“, die nicht vorsätzliche Straftaten darstellen.
- b) Gemäß Art. 21 Abs. 2, daß die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren betreffend die Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind und die sich auf italienischem Gebiet befinden, nur dann zugelassen sind, wenn diese in den Beziehungen mit der anderen Vertragspartei durch die Bestimmungen des italienischen Rechts oder durch internationale Vereinbarungen vorgesehen sind, die im allgemeinen die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen regeln.
- c) Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, daß den an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates beizulegen ist.
- d) Gemäß Art. 32 Abs. 2 dürfen die von Italien nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne dessen vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Kasachstan
Vorbehalt:
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Kasachstan, dass sie Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen und den Grundbegriffen ihrer Rechtsordnung anwendet.
Lettland
Erklärungen:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005)
In Übereinstimmung mit Abs. 3 von Art. 14 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Abs. 2 von Art. 14 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung der Republik Lettland Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 21 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß die zuständigen Behörden der Republik Lettland für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind:
- – während der Voruntersuchung: General Prosecutor’s office O;
- – während der Hauptverhandlung: Ministry of Justice.
In Übereinstimmung mit Abs. 3 des Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die lettische oder englische Sprache versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 32 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß die von der Republik Lettland nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Liechtenstein
Vorbehalte:
„Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäß Art. 6 Abs. 4, dass Art. 6 Abs. 1 nur auf jene Haupttaten Anwendung findet, die Verbrechen nach dem Gesetz Liechtensteins (§ 17 des Strafgesetzbuches Liechtensteins), Vergehen nach dem Drogengesetz Liechtensteins oder Vergehen gemäß § 278 d (Terrorismusfinanzierung) oder gemäß den §§ 304 bis 308 (Korruption) des Strafgesetzbuchs Liechtensteins sind.“
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3, dass Abs. 2 des Art. 14 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2, dass an Personen im Fürstentum Liechtenstein gerichtete gerichtliche Schriftstücke nur durch die zuständige Behörde Liechtensteins (Rechtsdienst der Regierung) an sie übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3, dass, sofern die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in Deutsch abgefasst sind, diese mit einer Übersetzung ins Deutsche oder Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2, dass in Anwendung dieses Übereinkommens durch das Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellte Informationen und Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zentralen Behörde Liechtensteins (Rechtsdienst der Regierung) nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet werden dürfen.
LITAUEN
Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005)
Art. 14 Abs. 2 wird nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der.Rechtsordnung der Republik Litauen angewandt
Gerichtliche Schriftstücke sind an The Ministry of Justice of the oder the Prosecutor General`s Office der Republik Litauen zu richten.
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die Republik Litauen sind in die englische oder litauische Sprache zu übersetzen.
Ohne ihre vorherige Zustimmung dürfen die von der Republik Litauen zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Luxemburg
Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 106/2025)
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens soll Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf die im Gesetz vom 19. Februar 1973 betreffend den Verkauf medizinischer Substanzen und dem Kampf gegen Drogenabhängigkeit (Art. 8-1 Punkt 1) und in Artikel 506-1, Punkt 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen Anwendung finden.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens werden die in Buchstabe a und b dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren betreffend die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsentscheidungen betroffen sind und sich im Hoheitsgebiet Luxemburgs aufhalten, nur in Fällen zugelassen, wo sie in anderen, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen regelnden Übereinkommen vorgesehen sind.
Bezüglich Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens müssen Ersuchen und solchen Ersuchen beigeschlossene Schriftstücke in Französisch oder Deutsch verfasst oder mit einer Übersetzung ins Französische oder Deutsche versehen sein.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens dürfen nach Kapitel III des Übereinkommens von Luxemburg erlangte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden.
Erklärung:
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens wird der Generalstaatsanwalt als Zentrale Behörde benannt, die für die Übermittlung von Ersuchen nach Kapitel III des Übereinkommens für die Beantwortung solcher an Luxemburg nach dem selben Kapitel gerichteten Ersuchen verantwortlich ist, um die Ersuchen zu erledigen oder sie den Behörden weiterzuleiten, die für ihre Erledigung nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind.
Malta
Vorbehalte:
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Malta, dass Abs. 1 dieses Artikels auf jede Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu bestrafen ist, angewendet wird.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Malta, dass Abs. 1 dieses Artikels auf jede Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu betrafen ist, angewendet wird.
dass in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 14 Absatz 2 dieses Artikels nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
dass in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 21 gerichtliche Schriftstücke nur durch die zentrale Behörde zugestellt werden, welche ist: The Office of the Attorney General.
dass es sich in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 25 das Recht vorbehält zu verlangen, dass die an sie gerichteten Ersuchen und die dem Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.
dass die in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 32 nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Moldau:
Moldau erklärt, dass das Übereinkommen auf das von den Behörden der selbsternannten Republik Transnistrien kontrollierte Gebiet bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region keine Anwendung findet.
Monaco:
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf die Geldwäsche von Erträgen einer Straftat, wie sie in Art. 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuches des Fürstentums Monaco vorgesehen ist und bestraft wird, und auf die Geldwäsche von Erträgen aus dem Drogenhandel, wie er in Art. 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes No. 890 vom 1. Juli 1970 über Suchtgifte, ergänzt durch das Gesetz No. 1157 vom 23. Dezember 1992, vorgesehen ist und bestraft wird, Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf die Geldwäsche von Erträgen einer Straftat, wie sie in Art. 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuches des Fürstentums Monaco vorgesehen ist und bestraft wird, und auf die Geldwäsche von Erträgen aus dem Drogenhandel, wie er in Art. 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes No. 890 vom 1. Juli 1970 über Suchtgifte, ergänzt durch das Gesetz No. 1157 vom 23. Dezember 1992, vorgesehen ist und bestraft wird, Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens erklärt Monaco, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die zuständigen Behörden Monacos zu erfolgen hat.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens müssen die in Abschnitt 7 dieses Übereinkommens genannten Ersuchen und die ihnen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische Sprache versehen sein.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass die von ihm nach Abschnitt 7 dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Montenegro
Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung die seinerzeit durch Serbien und Montenegro abgegebenen Vorbehalte.
NIEDERLANDE
Vorbehalte und Erklärungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 2, daß es sich das Recht vorbehält, Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens in bezug auf die Einbeziehung von Erträgen aus Straftaten, die nach dem Steuerrecht oder dem Zoll- und Abgabenrecht strafbar sind, nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 4, daß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten Anwendung findet, welche vom innerstaatlichen Recht der Niederlande (dem Königreich in Europa) als „misdrijven“ (Verbrechen) bezeichnet werden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß den an die Niederlande (das Königreich in Europa) in einer anderen Sprache als Niederländisch, Französisch, Englisch oder Deutsch gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.
Gemäß Art. 38 Abs. 1, daß das Übereinkommen auf die Niederlande (das Königreich in Europa) Anwendung findet.
Die Niederlande haben am 7. April 1999 gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und für Aruba anzunehmen und dass die so angenommenen Bestimmungen nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte und Erklärungen eingehalten werden:
- „– Gemäß Art. 2 Abs. 2, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens in Bezug auf die Einbeziehung von Erträgen aus Straftaten, die nach dem Steuerrecht oder dem Zoll- und Abgabenrecht strafbar sind, nicht anzuwenden.
- – Gemäß Art. 6 Abs. 4, dass Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten Anwendung findet, welche vom innerstaatlichen Recht der Niederländischen Antillen und Aruba als „misdrijven“ (Verbrechen) bezeichnet werden.
- – Gemäß Art. 25 Abs. 3, dass den an die Niederländischen Antillen und an Aruba in einer anderen Sprache als Niederländisch, Englisch oder Spanisch gerichteten Ersuchen und den solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.“
Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten Anwendung findet, welche nach dem innerstaatlichen Recht von Aruba, Curaçao, Sint Maarten oder des karibischen Teils der Niederlande1 (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) als „misdrijven“ (Verbrechen) bezeichnet werden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die an Aruba, Curaçao und Sint Maarten gerichteten Ersuchen und den solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücken, soweit sie nicht in niederländischer, englischer oder spanischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu übermitteln sind.
Weiters haben die Niederlande am 9. Jänner 2012 gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass
- die an den europäischen Teil der Niederlande in einer anderen Sprache als Niederländisch, Französisch oder Englisch gerichteten Ersuchen und den solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist;
- die an den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) in einer anderen Sprache als Niederländisch, Englisch oder Spanisch gerichteten Ersuchen und den solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.
______________________
1 Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande.
NORWEGEN
Vorbehalte:
Daß Art. 2 Abs. 1 nur auf Straftaten Anwendung findet, die strafbar wären, wenn sie im Rahmen der norwegischen Strafgerichtsbarkeit begangen worden wären.
Daß Art. 6 Abs. 1 nur auf Straftaten Anwendung findet, die strafbar wären, wenn sie im Rahmen der norwegischen Strafgerichtsbarkeit begangen worden wären.
Daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an es übermittelten Ersuchen und Beweismitteln eine Übersetzung in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache beigelegt wird.
Daß ohne seine vorherige Zustimmung von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nur soweit verwendet oder übermittelt werden dürfen, wie dies für die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke erforderlich ist.
Polen
Vorbehalte:
Gemäß Art. 21 Abs. 2, dass die in Art. 21 Abs. 2 vorgesehenen Übermittlungsarten nur insoweit auf seinem Hoheitsgebiet angewandt werden dürfen, als sie in den betreffenden internationalen Rechtshilfeübereinkommen zwischen Polen und der ein gerichtliches Schriftstück übermittelnden Vertragspartei vorgesehen sind.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, dass alle nach Kapitel III des Übereinkommens an seine Behörden übermittelten Ersuchen und Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Polnische oder in eine der Amtssprachen des Europarats versehen sein müssen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2, dass ohne seine vorherige Zustimmung die in Erledigung eines nach Kapitel III des Übereinkommens gestellten Ersuchens übermittelten Informationen und Beweismittel nicht für andere als die im Ersuchen bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen.
Portugal
Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005)
Die Anwendung der Bestimmungen des Art. 21 des Übereinkommens wird vom Bestehen von bilateralen oder multilateralen Übereinkommen über die Rechtshilfe zwischen Portugal und der ersuchenden Vertragspartei abhängig gemacht.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens erklärt Portugal, daß an Portugal gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Portugiesische oder Französische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 32 des Übereinkommens erklärt Portugal, daß von Portugal zur Verfügung gestellte Informationen und Beweismittel ohne seine Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Rumänien
Vorbehalte:
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der rumänischen Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nur durch die Zentrale Behörde, welche das Justizministerium ist, zu erfolgen hat. Für im Vorverfahren gestellte Ersuchen hat die Zustellung durch die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof zu erfolgen.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass an die rumänischen Behörden gerichtete Ersuchen und solchen Ersuchen beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Rumänische oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass von Rumänien nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder weitergeleitet werden dürfen.
Russische Föderation
Vorbehalte:
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken durch das Justizministerium der Russischen Föderation zu erfolgen hat.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Russische oder Englische versehen sein müssen.
San Marino
Vorbehalte:
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik San Marino, dass Abs. 1 von Art. 6 nur auf gerichtlich strafbare Vortaten oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Vortaten Anwendung findet, die in der innerstaatlichen Gesetzgebung San Marinos betreffend die Geldwäsche und die Wäsche von Erträgen aus Straftaten (Gesetz Nr. 123 aus 1998) vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass Abs. 2 des Art. 14 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundsätze ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt die Republik San Marino, dass unbeschadet dessen, was in bilateralen Verträgen vorgesehen ist, gerichtliche Schriftstücke nur durch seine Zentrale Behörde zugestellt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die italienische Sprache versehen sein müssen, deren Richtigkeit amtlich beglaubigt sein muss. Dem nationalen Parlament (Consiglio Grande e Generale) wird die Einführung der Möglichkeit vorgeschlagen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein können.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 erklärt die Republik San Marino, dass von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden San Marinos von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat San Marino am 15. April 2002 zu den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalten folgende Änderung bekannt gegeben:
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen, deren Richtigkeit amtlich beglaubigt sein muss.
Bei umfangreichen Dokumenten, welche nicht in die italienische Sprache übersetzt sind, behält sich die Republik von San Marino das Recht vor, wenn erforderlich, um eine Übersetzung in die italienische Sprache zu ersuchen oder die Dokumente auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei zu übersetzen.
SCHWEDEN
Vorbehalte:
Gemäß Art. 2 Abs. 2, daß die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 auf Erträge aus Verbrechen und Mittel, die zur Begehung einer Straftat eingesetzt wurden, Anwendung finden, welche nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Suchtgiftstrafgesetzes (1968:64) oder des Gesetzes über das Verbot bestimmter Dopingmittel (1991:1969) eingezogen werden dürfen. Hinsichtlich anderer Straftaten behält sich Schweden das Recht vor, soweit dies in Anbetracht der Art der Straftat gerechtfertigt ist, die Einziehung in einem beschränkteren Ausmaß vorzusehen.
Um den Anwendungsbereich der Erklärung, die zu Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens gemacht wurde, einzuschränken, erklärt die Regierung von Schweden, dass Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens, zusätzlich zu dem, was bereits in der Schwedischen Erklärung festgehalten worden war, auch auf Straftaten, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, anwendbar ist.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 191/1999)
Gemäß Art. 21 Abs. 2 bringt Schweden einen Vorbehalt zu den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 2 lit. b vor.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß ein auf Grund des Übereinkommens an Schweden gerichtetes Ersuchen auf Schwedisch, Dänisch, Norwegisch oder Englisch abgefaßt sein muß oder daß eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.
SCHWEIZ
Vorbehalte:
Art. 6 Abs. 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht als Verbrechen eingestuft wird (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die im Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem zugehörigen Strafrecht vorgesehenen Straftaten).
Die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an Personen in der Schweiz hat über die zuständigen Schweizerischen Behörden zu erfolgen (Office fédéral de la justice).
Die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache vorzulegen oder es ist ihnen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen. Die Richtigkeit der Übersetzungen ist amtlich zu beglaubigen.
Die von der Schweiz in Durchführung dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Office fédéral de la justice (Zentrale Behörden) von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Serbien und Montenegro (nunmehr Serbien)
Vorbehalte:
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens wird dessen Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung von Serbien und Montenegro angewandt.
Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens ist in Serbien und Montenegro nur zulässig, wenn sie in einem anderen geplanten bilateralen oder multilateralen Abkommen vorgesehen ist.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt Serbien und Montenegro, dass die Ersuchen um Informationen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die serbische oder englische Sprache zu übermitteln sind.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens dürfen die von Serbien und Montenegro nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Slowakei
Vorbehalte:
Dass Art. 6 Abs. 1 nur auf Vortaten nach dem Slowakischen Strafrecht (Artikel 17 bis 20a des Strafgesetzbuches) Anwendung findet.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005)
Dass Art. 14 Abs. 3 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Slowakischen Rechtsordnung Anwendung findet.
Dass die Zustellung von Schriftstücken an Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gemäß den in Art. 21 Abs. 2 Buchstaben a und b festgelegten Modalitäten nur insoweit möglich ist, wie dies in anderen bilateralen und multilateralen internationalen Verträgen, die für die Slowakei und für die das Schriftstück übermittelnde Vertragspartei bindend sind, vorgesehen ist.
Dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass die Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowakische, die englische oder die französische Sprache versehen sein müssen.
Dass alle von ihr in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchten Vertragspartei nicht in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Slowenien
Vorbehalte:
Die Regierung von Slowenien erklärt, daß
- – sie sich gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens das Recht vorbehält zu verlangen, daß an die zuständige zentrale Behörde gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowenische Sprache oder die englische Sprache versehen sein müssen;
- – gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zu Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchten Vertragspartei nicht in anderen als den in Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Spanien
Vorbehalte:
Die Regierung von Spanien erklärt, daß
- – sie sich gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens das Recht vorbehält zu verlangen, daß die an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarats übermittelt werden;
- – gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens die von ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Weiters hat Spanien am 5. März 2008 nachstehende Erklärung abgegeben:
Für den Fall, dass das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:
- 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
- 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
- 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
Türkei:
Vorbehalte:
- a) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 2 Abs. 2, dass Art. 2 Abs. 1 nur auf die im nationalen Recht bestehenden Straftaten Anwendung findet.
- b) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 6 Abs. 4, dass Art. 6 Abs. 1 nur auf die im nationalen Recht bestehenden Straftaten Anwendung findet.
- c) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 14 Abs. 3, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung der Türkei angewandt wird.
- d) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 21 Abs. 2, dass die in den Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren betreffend die Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind, hinsichtlich von Personen auf türkischem Staatsgebiet nur dann zugelassen sind, wenn sie durch die Bestimmungen des türkischen Rechts oder durch internationale Vereinbarungen vorgesehen sind, die die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Republik Türkei und der die Schriftstücke übermittelnden Vertragspartei regeln, andernfalls sind die Schriftstücke über die zentrale Behörde zuzustellen.
- e) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 25 Abs. 3, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke von einer Übersetzung ins Türkische oder Englische begleitet sein müssen.
- f) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 32 Abs. 2, dass die von türkischen Behörden nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von den Behörden des ersuchenden Vertragsstaates nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen türkischen Behörden für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Erklärung:
Die Republik Türkei betont den engen Zusammenhang zwischen Drogenhandel, organisiertem Verbrechen und Terrorismus und erklärt, dass sie erwartet, dass das Übereinkommen auf die in der anlässlich der 16. Konferenz der Europäischen Justizminister 1988 angenommenen Resolution Nr. 3 erwähnten terroristischen Handlungen angewendet wird.
Ukraine
Vorbehalte:
Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens findet nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung der Ukraine Anwendung.
Die in Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens bezeichneten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke sind mit einer beigelegten Übersetzung in das Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates an die Ukraine zu richten, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen verfaßt sind.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, daß ihre vorherige Zustimmung erforderlich ist, damit die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 – in Ausweitung ihrer Erklärung bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets vom 16. Oktober 2015 – eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Ungarn
Vorbehalte:
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 behält sich Ungarn das Recht vor, Abs. 1 dieses Artikels nur auf die in seinem Strafgesetzbuch vorgesehenen Haupttaten anzuwenden.
Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 erklärt Ungarn, dass Abs. 2 vom Art. 14 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt Ungarn, dass gerichtliche Schriftstücke ausschließlich durch seine Zentrale Behörde zugestellt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 müssen Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in ungarischer Sprache oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarats verfasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Jedoch erklärt Ungarn seine Bereitschaft, Übersetzungen der Ersuchen und beigefügten Schriftstücke in Deutsch anzunehmen.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 erklärt Ungarn, dass die von ihm nach Kapitel III zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung nicht von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 in Bezug auf Schottland zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 56/2000)
Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung angewandt wird.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige Zentrale Behörde zugestellt werden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache beigelegt wird.
Das VEREINIGTE KÖNIGREICH hat am 19. Jänner 1995 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt und hiebei nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 38, daß das Übereinkommen mit den folgenden Vorbehalten und Erklärungen auf die Insel Man Anwendung findet.
(Anm.: Den auf die Insel Man erklärten Vorbehalt zu Art. 6 mit BGBl. III Nr. 191/1999 zurückgezogen.)
Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung auf die Insel Man angewandt wird.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, daß gerichtliche Schriftstücke für die Insel Man nur über deren zuständige Zentrale Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß den Ersuchen an die Zentrale Behörde der Insel Man und den beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache beigelegt wird.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich folgende Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen in Bezug auf Guernsey abgegeben:
Erklärung:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 38 des Übereinkommens, dass dieses auf Bailiwick of Guernsey anwendbar ist.
Das Vereinigte Königreich hat am 9. Jänner 2015 und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey erstreckt und hiebei nachstehende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, dass, gemäß Art. 38 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die Anwendung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Vogtei Jersey ausgeweitet wird, für dessen auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf die Vogtei Jersey Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundkonzepte seines Rechtssystems Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf die Vogtei Jersey gerichtliche Schriftstücke ausschließlich über deren zentrale Behörde zugestellt werden sollen. Die zentrale Behörde der Vogtei Jersey ist: HM Attorney General [Generalstaatsanwalt Ihrer Majestät].
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass an die Vogtei Jersey gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke eine englische Übersetzung enthalten müssen.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 4. März 2025 und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Gibraltar erstreckt und hiebei nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 38 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten weitet die Regierung des Vereinigte Königreichs die Anwendung des von ihm ratifizierten Übereinkommens auf das Gebiet von Gibraltar aus, für dessen auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Abs. 1 des Art. 2 ausschließlich auf folgende Straftaten gemäß der Gesetzgebung von Gibraltar Anwendung findet:
- 1. Verschwörung, Anstiftung oder Beihilfe zu Straftaten, Versuche der Begehung von Straftaten;
- 2. Terrorismus, Terrorismusfinanzierung oder Geiselnahme;
- 3. Menschenhandel, Beihilfe zur illegalen Einreise in einen anderen Staat;
- 4. Vergewaltigung und damit zusammenhängende Straftaten, Vergewaltigung von Kindern unter 13 Jahren, Kindesmissbrauch, Ausnutzung einer Vertrauensposition, Kindesmissbrauch innerhalb der Familie, Straftaten gegen Personen mit geistiger Beeinträchtigung, unsittliche Fotografien von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie, pornografische Darstellungen von Kindern, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung;
- 5. Drogenschmuggel;
- 6. Besitz von Schusswaffen mit Verletzungsvorsatz, Gebrauch und Besitz von Schusswaffen oder Waffenimitaten in bestimmten Fällen;
- 7. Hehlerei;
- 8. Bestechung;
- 9. Betrug;
- 10. Raub;
- 11. Diebstahl;
- 12. Mord;
- 13. Körperverletzung oder schwere Körperverletzung;
- 14. Kindesentführung, Entführung und unrechtmäßige Haft;
- 15. Fälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
- 16. Geldfälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
- 17. Erpressung;
- 18. Unredliche Erlangung von Dienstleistungen;
- 19. Straftaten in Zusammenhang mit geistigem Eigentum;
- 20. Import und Export von Suchtmitteln, Hinterziehung von Zöllen, Dokumentenfälschung;
- 21. Straftaten gegen Naturschutzgebiete, Meeresschutzgebiete, Wildvögel, Wildtiere und Wildpflanzen;
- 22. Straftaten in Zusammenhang mit der Entsorgung von Gefahrstoffen;
- 23. Fälschung von Steuerunterlagen, Verstoß gegen Meldepflichten, betrügerische Steuerhinterziehung;
- 24. Dokumentenfälschung und irreführende Angaben gemäß dem Wettbewerbsrecht;
- 25. Durchführung von regulierten Tätigkeiten ohne Genehmigung und unter Vortäuschung einer solchen, illegale Finanzwerbung, falsche oder irreführende Angaben an Wirtschaftsprüfer oder Versicherungsmathematiker, Insiderhandel, Marktmanipulation, Offenlegung von vertraulichen Informationen gemäß dem Finanzdienstleistungsgesetz.
- Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, im Namen von Gibraltar weitere Verbrechenskategorien hinzuzufügen.
Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Abs. 1 des Art. 6 ausschließlich auf folgende Straftaten gemäß der Gesetzgebung von Gibraltar Anwendung findet:
- 1. Verschwörung, Anstiftung oder Beihilfe zu Straftaten, Versuche der Begehung von Straftaten;
- 2. Terrorismus, Terrorismusfinanzierung oder Geiselnahme;
- 3. Menschenhandel, Beihilfe zur illegalen Einreise in einen anderen Staat;
- 4. Vergewaltigung und damit zusammenhängende Straftaten, Vergewaltigung von Kindern unter 13 Jahren, Kindesmissbrauch, Ausnutzung einer Vertrauensposition, Kindesmissbrauch innerhalb der Familie, Straftaten gegen Personen mit geistiger Beeinträchtigung, unsittliche Fotografien von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie, pornografische Darstellungen von Kindern, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung;
- 5. Drogenschmuggel;
- 6. Besitz von Schusswaffen mit Verletzungsvorsatz, Gebrauch und Besitz von Schusswaffen oder Waffenimitaten in bestimmten Fällen;
- 7. Hehlerei;
- 8. Bestechung;
- 9. Betrug;
- 10. Raub;
- 11. Diebstahl;
- 12. Mord;
- 13. Körperverletzung oder schwere Körperverletzung;
- 14. Kindesentführung, Entführung und unrechtmäßige Haft;
- 15. Fälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
- 16. Geldfälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
- 17. Erpressung;
- 18. Unredliche Erlangung von Dienstleistungen;
- 19. Straftaten in Zusammenhang mit geistigem Eigentum;
- 20. Import und Export von Suchtmitteln, Hinterziehung von Zöllen, Dokumentenfälschung;
- 21. Straftaten gegen Naturschutzgebiete, Meeresschutzgebiete, Wildvögel, Wildtiere und Wildpflanzen;
- 22. Straftaten in Zusammenhang mit der Entsorgung von Gefahrstoffen;
- 23. Fälschung von Steuerunterlagen, Verstoß gegen Meldepflichten, betrügerische Steuerhinterziehung;
- 24. Dokumentenfälschung und irreführende Angaben gemäß dem Wettbewerbsrecht;
- 25. Durchführung von regulierten Tätigkeiten ohne Genehmigung und unter Vortäuschung einer solchen, illegale Finanzwerbung, falsche oder irreführende Angaben an Wirtschaftsprüfer oder Versicherungsmathematiker, Insiderhandel, Marktmanipulation, Offenlegung von vertraulichen Informationen gemäß dem Finanzdienstleistungsgesetz.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, im Namen von Gibraltar weitere Verbrechenskategorien hinzuzufügen.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundkonzepte seines Rechtssystems Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar gerichtliche Schriftstücke ausschließlich über deren zentrale Behörde zugestellt werden sollen. Die zentrale Behörde ist der Minister für Justiz, Handel und Industrie oder jede andere Person oder Stelle, die vom Minister für Justiz, Handel und Industrie benannt wird.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass an Gibraltar gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, wenn nicht in englischer Sprache, eine englische Übersetzung enthalten müssen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich im Namen von Gibraltar, dass Informationen und Beweismittel, die von Gibraltar als Antwort auf ein Ersuchen nach Kapitel III zur Verfügung gestellt wurden, von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht ohne die vorherige Zustimmung von Gibraltar für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Vorbehalte:
Gemäß Art. 14 Abs. 3 wird erklärt, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung auf Guernsey angewandt wird.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 wird erklärt, dass gerichtliche Schriftstücke für Guernsey nur über die zuständige zentrale Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 wird erklärt, dass sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass den Ersuchen an die zentrale Behörde von Guernsey und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache beigelegt wird.
ZYPERN
Vorbehalte:
Artikel 2 – Einziehungsmaßnahmen:
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf Straftaten Anwendung findet, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
Artikel 6 – Straftaten der Geldwäsche:
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf die im einschlägigen staatlichen Recht angeführten Haupttaten Anwendung findet, die mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
Gemäß Art. 14 Abs. 3, der Abs. 2 dieses Artikels nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nur über die zentrale Behörde Zyperns, nämlich das Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung, zu erfolgen hat.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, sich die Republik Zypern das Recht vorbehält, zu verlangen, daß Ersuchen an sie und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache als eine der Amtssprachen des Europarates beizulegen ist.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 die nach dem Übereinkommen von der Republik Zypern zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
- 2. Der nachstehende Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;
in der Erwägung, daß der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;
in der Auffassung, daß eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat zu entziehen;
in der Erwägung, daß zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muß -
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 1.10.2013 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Ratifikationsurkunde, Ermittlungszweck, Zollrecht
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR40270510
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