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Artikel 1 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

PROTOKOLL

ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ZUM ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG IHRER ZOLLVERWALTUNGEN

DIE REGIERUNGEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ‑

IN ANBETRACHT des am 9. Juli 1961 in Athen unterzeichneten Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland,

IN DER ERWÄGUNG, daß diese Assoziierung u. a. die Bildung einer Zollunion der Vertragsparteien mit sich bringt,

IN ANBETRACHT des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Beitritt Griechenlands zu diesem Übereinkommen in erheblichem Maße zur Verwirklichung und zum Funktionieren der Zollunion beitragen kann ‑

SIND wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Griechenland kann dem am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) beitreten.

Artikel 2

Die Beitrittsurkunde Griechenlands wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung den anderen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens.

Der Beitritt Griechenlands wird am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam, sofern das Übereinkommen in diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist; andernfalls wird er mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wirksam.

Der Beitritt wird gegenüber denjenigen Staaten wirksam, für die das Übereinkommen nach Maßgabe seines Artikels 24 in Kraft getreten ist.

Artikel 3

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder Genehmigung; die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik zu hinterlegen; dieses notifiziert die Hinterlegung den anderen Unterzeichnerstaaten.

Das Protokoll tritt für jeden Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

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