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Artikel 21 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

ABSCHNITT 6

Zustellung und Schutz der Rechte Dritter

Artikel 21

Zustellung von Schriftstücken

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind.

(2) Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen:

  1. a) gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post zu übersenden,
  2. b) daß Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Vertragspartei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Vertragspartei bewirken,

(3) Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039637

alte Dokumentnummer

N2199748887L

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