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Artikel 22 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 22

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

(1) Die mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Abschnitten 3 und 4 befaßte ersuchte Vertragspartei erkennt jede von der ersuchenden Vertragspartei erlassene gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an.

(2) Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn

  1. a) die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen;
  2. b) die Entscheidung mit einer von der ersuchten Vertragspartei in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist;
  3. c) sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei unvereinbar ist oder
  4. d) die Entscheidung entgegen den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit ergangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039638

alte Dokumentnummer

N2199748888L

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