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Artikel 8 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

ABSCHNITT 2

Unterstützung bei Ermittlungen

Artikel 8

Verpflichtung zur Unterstützung

Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfaßt insbesondere jede Maßnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögensgegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039624

alte Dokumentnummer

N2199748874L

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