ABSCHNITT 2
Unterstützung bei Ermittlungen
Artikel 8
Verpflichtung zur Unterstützung
Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfaßt insbesondere jede Maßnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögensgegenstände.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039624
alte Dokumentnummer
N2199748874L
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