KAPITEL III
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
ABSCHNITT 1
Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im größtmöglichen Umfang zusammen.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind:
- a) auf Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände, bei denen es sich um Erträge oder Tatwerkzeuge handelt, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht;
- b) auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter lit. a genannten Formen der Einziehung.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039623
alte Dokumentnummer
N2199748873L
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