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Artikel 7 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

KAPITEL III

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

ABSCHNITT 1

Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im größtmöglichen Umfang zusammen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind:

  1. a) auf Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände, bei denen es sich um Erträge oder Tatwerkzeuge handelt, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht;
  2. b) auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter lit. a genannten Formen der Einziehung.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039623

alte Dokumentnummer

N2199748873L

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