Artikel 4
Besondere Ermittlungsbefugnisse und -methoden
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen anzuordnen, daß Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zum Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, den Bestimmungen dieses Artikels Geltung zu verschaffen.
(2) Jede Vertragspartei zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, die ihr die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung diesbezüglicher Beweise erleichtern. Solche Methoden können die Anordnung der Überwachung von Bankkonten, die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen umfassen.
Schlagworte
Ermittlungsmethode, Bankunterlage, Finanzunterlage
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039620
alte Dokumentnummer
N2199748870L
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