Artikel 3
Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögensgegenstände, die der Einziehung nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen, zu ermitteln und jedes Geschäft mit diesen Vermögensgegenständen oder jede Übertragung oder Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu verhindern.
Schlagworte
Ermittlungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039619
alte Dokumentnummer
N2199748869L
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