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Artikel 15 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 15

Eingezogene Vermögensgegenstände

Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach ihrem innerstaatlichen Recht über alle von ihr eingezogenen Vermögensgegenstände, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039631

alte Dokumentnummer

N2199748881L

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