Artikel 15
Eingezogene Vermögensgegenstände
Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach ihrem innerstaatlichen Recht über alle von ihr eingezogenen Vermögensgegenstände, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039631
alte Dokumentnummer
N2199748881L
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